Berufshaftpflichtversicherung Selbstständig Berufshaftpflicht
Selbstständig? Sie brauchen eine Berufshaftpflicht!
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Wenn Sie beruflich selbstständig sind, haften Sie für alle Schäden, die Sie durch Ihre Arbeit verursachen. Schadenersatzklagen beispielsweise wegen ärztlicher Kunstfehler gehen schnell in die Hunderttausende. Ähnlich teuer kann es für Sie werden, wenn Sie als selbstständiger Architekt, Anwalt, Ingenieur, Wirtschaftsprüfer, Notar, Heilpraktiker oder in einem anderen freien Beruf fachliche Fehler machen, die Ihre Klienten Geld oder Gesundheit kosten. Dann haften Sie grundsätzlich mit ihrem jetzigen bzw. zukünftigen Vermögen für diesen Schaden.Sie sind selbstständig? Schließen Sie unbedingt eine Berufshaftpflicht ab. So sind Sie vor unabsehbaren Schadenersatzforderungen geschützt, die ohne Versicherungsschutz Ihre berufliche Existenz bedrohen.
Berufshaftpflicht für Selbstständige: Vergleichen Sie jetzt!
Die Berufshaftpflicht springt ein, wenn Sie durch Ihre selbstständige Tätigkeit Klienten, Kunden oder auch unbeteiligten Dritten finanzielle oder gesundheitliche Schäden zufügen. Wenn Schadenersatzforderungen gegen Sie berechtigt sind, übernimmt der Versicherer die Entschädigung bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Vor unberechtigt gegen Sie erhobenen Forderungen schützt Sie der Berufshaftpflicht-Versicherer ebenfalls, im Streitfall wird der Versicherer Ihre (und natürlich auch seine) Interessen vor Gericht vertreten. Die Beiträge für eine solche Versicherung können natürlich von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen recht stark differieren. Wir sind stets bemüht für Sie die günstigsten Angebote herauszusuchen, bzw. mit den Versicherern Zusatzrabatte auszuhandeln, die Ihnen zu Gute kommen. Mit unserem kostenlosen Vergleich finden Sie die passende Berufshaftpflicht jetzt! ( vdabbakw )
Unterschied Berufshaftpflicht Betriebshaftpflicht.
Diese zwei Versicherungen werden oft in einem Atemzug genannt bzw. sogar verwechselt. Dabei gibt es grundlegende Unterschiede. Wie man bereits dem Namen entnehmen kann bezieht sich die Betriebshaftpflicht auf eine Firma. Es geht dabei um ausführende Unternehmen, wie z.B. Handwerker. In der Betriebshaftpflichtversicherung sind grade in dieser Berufsgruppe die sogenannten Erfüllungsschäden nicht versicherbar.
Folgendes Beispiel soll das Ganze ein wenig verdeutlichen:
Die Fensterbaufirma xy ist damit beauftragt in einem Einfamilienhaus die Fenster zu erneuern. Beim Einbau der Verglasung geht etwas daneben. Die Scheibe kippt aus der Fassung und zerspringt auf dem Boden in viele Einzelteile. Dabei wird eine an der Wand stehende Vase demoliert. Außerdem trifft den Bauherren ein Glassplitter am Bein. Diese Wunde muss genäht werden. Die Betriebshaftpflicht des Handwerkers kommt für die zerbrochene Vase (Sachschaden) und für die Schnittwunde (Personenschaden) auf. Die Scheibe selbst wird von der Betriebshaftpflicht nicht gezahlt. Die ist während des Einbaues kaputt gegangen. Da es sich hier um einen Erfüllungsschaden handelt, wird dafür nicht geleistet.
Auch im Bereich der Berufshaftpflicht kann schnell mal etwas daneben gehen:Anwalt XY vertritt einen Mandanten. Der wurde von einer Baufirma zur Zahlung diverser Rechnungen aufgefordert, obwohl die Mängel noch nicht komplett beseitigt waren. Dazu schickt die Firma einen Mahnbescheid. Der Anwalt versäumt innerhalb der gesetzlichen Frist gegen den Bescheid Einspruch zu erheben. Somit muss sein Mandant die Rechnung begleichen, obwohl noch Baumängel vorhanden sind. Daraus entsteht dem Bauherren ein wirtschaftlicher Nachteil. Dieser Schaden wird durch die (Vermögensschadenversicherung) des Anwaltes gedeckt.
Das geschieht, obwohl auch dieser Schadensfall auf einem Fehler des Anwaltes beruht. Darin besteht der große Unterschied zwischen der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung.